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Honda Stomerzeuger EX 4000 S


2504,00 EUR Preis zzgl. MwSt. ab Werk Freudenberg,
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Hofmann

  • 1. Geltungsbereich
  • Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsschließenden, auch für die Zukunft. Sollten einzelne der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Etwaig widersprechenden Bedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
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  • 2. Fahrzeugkaufverträge
  • Der Käufer ist an die Bestellung des Kaufgegenstandes bei Neufahrzeugen 6 Wochen, bei Gebrauchtfahrzeugen 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb der angegebenen Fristen bestätigt oder die Lieferung ausführt.
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  • 3. Werkstattleistungen
  • Bei Werkstattleistungen und Teileverkäufen sind Absprachen bezüglich des Umfangs, der Termine sowie der konkreten Verwendbarkeit nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Werkstattauftrag und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich festgehalten sind.
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  • 4. Preise
  • Sämtliche Preise verstehen sich ab Freudenberg ohne Skonto und - sofern nicht ausdrücklich angegeben - zzgl. der gesetzlichen MwSt. Nebenleistungen (z.B. Überführung) sowie Auslagen sind vom Käufer gesondert zu erstatten.
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  • 5. Zahlungen
  • Zahlungen sind in bar ohne Abzug fällig bei Übergabe des Kaufgegenstandes, bzw. Durchführung des Werkstattauftrages, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Übersendung der Bereitstellungsanzeigen und/oder Rechnung. Zahlungsanweisungen/Schecks/Wechsel werden nur auf Grund besonderer Absprache und nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und/oder Diskontspesen, Bankgebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
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  • 6. Lieferung und Lieferverzug
  • Sämtliche angegebenen Liefertermine beginnen mit Vertrags-abschluss / Auftragsbestätigung und sind, sofern nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet, unverbindlich.

    Nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist tritt Lieferverzug erst ein, wenn der Käufer schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat, mit Ablauf der Nachfrist. Tritt der Käufer nach Ablauf der Frist von dem Vertrag zurück, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines seiner-Erfüllungsgehilfen.
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  • 7. Abnahme
  • Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand binnen 10 Tagen nach Absendung der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, darf die Abnahme verweigert werden. Für die Herbeiführung der Abnahmefähigkeit gilt die Regelung zu Nr. 5 entsprechend.
    Unterbleibt die Abnahme seitens des Käufers innerhalb der angegebenen Frist, ohne dass der vorstehende Grund zur Abnahmeverweigerung vorliegt, kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne.
    Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, beträgt dieser 15 Prozent des Kaufpreises, es sei denn, der Verkäufer weist einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nach.
    Wird ein kundeneigenes Fahrzeug trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, pro Kalendertag ab Ablauf der Frist ein Standgeld in Höhe von 3 € + MwSt. zzgl. Versicherungskosten zu berechnen.
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  • 8. Eigentumsvorbehalt
  • Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung der vertragsschließenden herrührenden Zahlungsansprüche des Verkäufers dessen Eigentum. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf den Kaufgegenstand hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen. Nach Herausgabe des Kaufgegenstandes nimmt der Verkäufer eine bestmögliche Verwertung nach eigenem Ermessen vor. Er ist berechtigt und auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ein Schätzgutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Der Verwertungserlös, falls ein Schätzgutachten eingeholt ist, ist der dort festgestellte Wert des Fahrzeugs und wird auf die Forderungsschuld angerechnet, allerdings unter Abzug der durch die Rücknahme und Verwertung entstandenen Kosten sowie etwaiger Schadenersatzansprüche. Bezüglich letzterer hat der Verkäufer das Recht, pauschal 10 Prozent des Verwertungserlöses bzw. des Schätzwertes zu fordern, es sei denn, er weist einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nach. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und gewöhnlichem Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Er hat auf Verlangen des Verkäufers eine Vollkaskoversicherung zu dessen Gunsten abzuschließen. Kommt der Käufer diesem Verlangen innerhalb der vom Verkäufer angemessen zu setzenden Frist nicht nach, kann der Verkäufer auf Kosten des Käufers selbst eine Versicherung abschließen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und insbesondere sämtliche vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und alle notwendigen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.
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  • 9. Gewährleistung
  • Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen und -teilen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Für Neufahrzeuge und -teile gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst unter angemessener Fristsetzung die Gelegenheit zur Nachbesserung an seinem Sitz geben muß. Bleibt eine Nachbesserung der schriftlich anzugebenden Mängel trotz Wiederholung erfolglos, kann der Käufer Wandlung oder Minderung geltend machen. Darüberhinausgehende Ansprüche werden - soweit zulässig - ausgeschlossen.
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  • 10. Haftung
  • Abgesehen von den in diesen Bedingungen geregelten Ansprüchen kann der Käufer Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur geltend machen, sofern dem Verkäufer odereinem seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Der Schadenersatzanspruch wird der Höhe nach auf den Wert der von dem Verkäufer erbrachten Leistung beschränkt.
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  • 11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  • Als Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen wird der Sitz des Verkäufers vereinbart. Als Gerichtsstand wird - soweit unter Kaufleuten zulässig -Siegen vereinbart. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt verlegt
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